Blechschaden auf dem Parkplatz

Alles klar geregelt und von der Versicherung schnell bezahlt? Oft nicht.


Die 50:50-Regel der Haftpflicht!

Endlich geschafft, die Einkäufe liegen sicher im Wagen. Jetzt schnell nach Hause, damit die Tiefkühlpizza nicht antaut. Also starten, anfahren – schon knirscht es, Blech knautscht Blech. Gerade an den Wochenenden passiert auf den Parkplätzen von Deutschlands Einkaufscentern tausendfach diese Situation.

Sofort entbrennt unter den Beteiligten heftiger Streit um die Schuld: "Sie haben ausgeparkt, ich war auf der Fahrbahn!" – "Aber Sie kamen von links und waren zu schnell!" – "War ich nicht, das beweisen Sie mal!"

Die betroffenen Haftpflichtversicherungen der beiden Kontrahenten regulieren den Fall meist pragmatisch 50 zu 50. Die Schuld wird also geteilt, was für beide Parteien den Verlust ihres Rabatts bedeutet!

Nachteil dieser Lösung:

Oft fühlt sich eine Partei davon benachteiligt, zieht vor Gericht. Und dort gibt es meist eine Überraschung. Denn auch Gerichte erkennen bei Parkplatzunfällen in den seltensten Fällen auf alleinige Schuld, nehmen die Verteilung eventuell nur etwas anders vor. Denn in jedem Fall gilt auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz; Paragraf eins der Straßenverkehrsordnung (StVO). Gleich, ob ein Schild – "Hier gilt die StVO" – darauf hinweist oder nicht. Ständige Vorsicht, gegenseitige Rücksicht Paragraf 1 der StVO lautet: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird."

Daraus – und aus der umfangreichen Rechtsprechung – folgt:

  • Die Fahrspuren auf einem Parkplatz sind keine Vorfahrtstraßen. 
  • Pfeile auf der Fahrbahn stellen lediglich eine Fahrtrichtungsempfehlung dar. Sie sollte zwar befolgt werden, doch mit "Falschfahrern" ist jederzeit zu rechnen.
  • Ein Tempo oberhalb von Schrittgeschwindigkeit kann je nach Situation bereits zu hoch sein. Wer mit Tempo 20 bis 30 oder gar mehr fährt oder zu rasant ein- oder ausparkt, hat meist schlechte Karten. 
  • Entscheiden kann auch das genaue Schadenbild an den Autos. Wer etwa beim Rückwärtsausparken einem langsam vorbeifahrenden Wagen voll in die Seite fährt, dürfte die Alleinschuld kassieren. 
  • Wichtig nach einer Parkplatz-Rempelei:
    Kein Schuldanerkenntnis einräumen, Situation und Schäden möglichst fotografieren, Personalien sowie Versicherungskontakt austauschen!!!

Recht auf dem Parkplatz!!!

  • Klar ist die Schuldfrage, wenn ein parkendes Fahrzeug beschädigt wird. Wer von dem Schaden wissen kann und dennoch wegfährt, macht sich strafbar. Also heißt es warten. Taucht der Halter des beschädigten Fahrzeugs nach angemessener Zeit (bei kleineren Schäden bis 30 Minuten) nicht auf, gehört ein Zettel mit Name, Adresse und Telefonnummer hinter den Scheibenwischer. Außerdem muss der Vorfall der Polizei gemeldet werden, dafür Kennzeichen, Marke und Modell notieren. 
  • Wird ein fremdes Auto beim Beladen des eigenen Autos beschädigt, etwa durch den Einkaufswagen oder durch Ladegut, zahlt die Autohaftpflicht. Passiert der Schaden aber auf dem Weg zum eigenen Auto, deckt nur eine Privathaftpflicht-Police die Kosten. 
  • Der Besitzer eines Parkplatzes ist für dessen Betriebssicherheit zuständig. Vernachlässigt er diese, muss er für daraus resultierende Schäden aufkommen. Etwa wenn Wind herrenlose Einkaufswagen gegen Autos schleudert.